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von der IHK Rhein Neckar öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Untersuchungen und Beurteilung von Gewässergefährdungen und -schäden |
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Meine öffentliche Bestellung und Vereidigung wurde von der Industrie und Handelskammer Rhein-Neckar in Mannheim am 02.12.2008 um weitere 5 Jahre verlängert bis zum 31.12.2013
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige: Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält eine Dienstleistung von höchster Qualität. Doch leider ist es für den Auftraggeber bisher nicht immer leicht gewesen, in der Flut von Anbietern im Sachverständigenwesen den richtig qualifizierten Sachverständigen sofort zu finden.
Die
Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen: Sachverständige
nehmen aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung zu tatsächlichen
Sachverhalten Stellung und erteilen fachlichen Rat, beantworten aber
keine Rechtsfragen und subsumieren schon gar nicht tatsächliche
Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände. Mithin haben Sachverständige
die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vom jeweiligen
Auftraggeber vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu
bewerten, so dass das Gutachtenergebnis von jedermann, dem das Gutachten
vorgelegt wird, akzeptiert werden kann. Der Sachverständige muss also
glaubhaft und vertrauenswürdig sein, so dass seine gutachtliche Aussage
verkehrsfähig wie eine Urkunde ist. Mit Hilfe seiner Gutachten können
gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte,
richtige und gerechte Entscheidungen getroffen werden. ·
In
einer besonderen gesetzlich geregelten Bestimmung (vgl.
§ 36 GewO, § 91 HwO)
ist der Sachverständige
für einen bestimmten Zeitraum (5 Jahre) öffentlich
bestellt und vereidigt. ·
Sachverständige müssen einen Eid dahingehend
ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch,
weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten. ·
Sachverständige werden nur dann öffentlich
bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine
Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen. ·
Sachverständige werden in Gerichtsverfahren zur Gutachtenerstattung
herangezogen. ·
Sachverständige unterliegen während der Zeit ihrer
öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit
entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts. ·
Sachverständige verlieren ihre öffentliche
Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen.
Eine Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen erhält man bei
der jeweiligen örtlichen Bestellungskörperschaft, also vor allem bei
den Kammern. Einige Gesamtverzeichnisse z.B. das der Industrie- und
Handelskammern findet man im Internet unter http://svv.ihk.de
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