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Der
gerichtlich bestellte Sachverständige
Bei den Gerichten ist durch den öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen häufig die Frage zur
Verursachung von Boden und Grundwasserkontaminationen oder Fragen
zur Haftung bzw. zur Störerermittlung zu klären.
Häufig sind bei den Gerichten auch
Zwangsvollstreckungsverfahren von Grundstücken und Gebäuden anhängig
in deren Verlauf der tatsächliche Grundstückswert ermittelt
werden muss. Die reguläre Wertermittlung gibt jedoch keine
Auskunft über die mögliche Belastung durch Altlasten.
Ob ein Verdacht auf einem Grundstück
vorliegt, kann zunächst durch den Altlastenkataster der zuständigen
Umweltbehörde recherchiert werden. Dadurch kann jedoch im
streitigen Verfahren der potentielle oder tatsächliche Mangel
eines Grundstücks meist nicht beziffert werden. Hier greift die
Arbeit des "Altlasten-Sachverständigen". Er schätzt
das Altlastenpotential ab, führt Untersuchungen durch und
ermittelt die monetäre Wertminderung.
Der gerichtliche Auftrag lautet dabei oft
"Ermittlung der Altlasten eines Grundstückes". In
diesen Fällen sind auch noch andere Lasten auf einer Liegenschaft
zu verstehen, die den Wert mindern können. Dies sind insbesondere
entsorgungs- und abfallrelevante Verunreinigungen des Bodens, die
für die Wertermittlung ebenfalls von Bedeutung sind.
Das
Gerichtsgutachten
Die
Beauftragung eines Sachverständigen erfolgt bei einem
Rechtsstreit oder in einem selbständigen Beweisverfahren nach §
485 ZPO grundsätzlich
durch das Gericht. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen bzw.
die Auswahl der Person des Sachverständigen kann jedoch auf
Vorschlag der Parteienvertreter erfolgen. Ist vorher schon ein
Privatgutachten beauftragt worden, ist das Gericht nicht
verpflichtet, dieses anzuerkennen. Auch kann der erstattende
Sachverständige nicht mehr als Gerichtssachverständiger berufen
werden.
Nach
Prüfung der Anforderung durch das Gericht wird eine Anzahlung über
die Höhe des voraussichtlichen Sachverständigenhonorars durch
das Gericht beim Antragsteller angefordert. Nach erfolgter
Einzahlung erfolgt die weitere Bearbeitung:
Das
Gericht formuliert auf Basis der Anforderung den Fragenkatalog für
den Sachverständigen. Der Sachverständige erhält die
Gerichtsakte für das geplante Gutachten, prüft seine Zuständigkeit,
die zeitlichen Möglichkeiten und die Höhe der Anzahlung zur
Abdeckung seiner Leistungen. Er legt fest, welche Maßnahmen zur
Erstellung des Gutachtens notwendig sind, z. B. Durchführung
eines Ortstermins.
Bei wichtigen Gründen, z. B. Befangenheit, darf der Sachverständige
den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens ablehnen.
Danach
erstellt der Sachverständige persönlich das Gutachten auf Basis
des o.g. Fragenkataloges unter Berücksichtigung der anerkannten
Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung des Gewerkes oder
der zu beurteilenden Leistung. Das Gericht erhält die
Gerichtsakte mit der gewünschten Anzahl Gutachten inkl. der
Anlagen. Die Verteilung erfolgt durch das Gericht an alle
Beteiligten.
Die
durch die Tätigkeit des Sachverständigen entstehenden Kosten für
die Erstellung eines Gutachtens trägt der Auftraggeber unabhängig
vom Ergebnis des Gutachtens. Für seine Gutachtertätigkeit hat
der Sachverständige Anspruch auf
-
eine Entschädigung für seinen Zeitaufwand,
-
eine Vergütung der Fahrtkosten und des durch Ortsabwesenheit
verursachten Aufwandes,
-
den Ersatz von Aufwendungen zur Erstellung des Gutachtens (Porto,
Telefon, Fotos etc.).
Für
die Erarbeitung von Gerichtsgutachten bemessen sich die Entschädigung
und die einzelnen Kostenerstattungen nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).
Das
Schiedsgutachten
Wird
der Sachverständige in einem Schiedsgutachterverfahren tätig,
erfolgt die Beauftragung durch das Schiedsgericht "im Auftrag
der sich streitenden Parteien", also durch beide Parteien
gemeinsam, im Rahmen eines zwischen den Parteien abzuschließenden
Schiedsgutachtervertrages. In diesem Vertrag kann auch die
Kostenfrage für die Erstellung des Gutachtens geregelt werden.
Durch
den Sachverständigen wird die Einigung mit allen Beteiligten
ausgehandelt, protokolliert und unterschrieben. Dieses
Schiedsgutachten geht zum Gericht und ist für alle Beteiligten
bindend.
Das
Schiedsgutachten baut in der Regel auf einem Gerichtsgutachten
auf. Allerdings kann der Sachverständige auch aufgrund eines
privaten Auftrags tätig werden. Auftraggeber sind in der Regel
sich streitende Vertragsparteien, deren Auseinandersetzung mit
Hilfe des Sachverständigen anstatt vor Gericht beigelegt werden
soll. Sollten die Parteien später wegen des Streitfalls dennoch
ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die
Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte
nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.
Die
Auftraggeber haften dem Sachverständigen für seine Gebühren als
Gesamtschuldner, d. h. der Sachverständige kann sich aussuchen,
welchen der Auftraggeber er für die Bezahlung seiner gesamten Gebühren
in Anspruch nehmen will. Die Auftraggeber haben sich dann intern
über einen eventuellen Kostenausgleich zu einigen.
Für
die Erarbeitung von Gerichtsgutachten bemessen sich die Entschädigung
und die einzelnen Kostenerstattungen nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).
Bei der Erstattung von Privatgutachten empfiehlt es sich dagegen,
vor der Auftragserteilung bzw. -übernahme einen Entschädigungssatz
zu vereinbaren.
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